Schweiz
Schritte zur Rückforderung der Schweizer Verrechnungssteuer
Nutzung des Online-Portals: Seit dem 1. Januar 2020 müssen in Deutschland ansässige Personen Rückerstattungsanträge für die Schweizer Verrechnungssteuer online über das ePortal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ausfüllen. Dies ist erforderlich für alle Fälligkeiten von Erträgen ab diesem Datum.
Registrierung im ePortal: Vor Beginn des Rückerstattungsprozesses muss man sich im ePortal der ESTV registrieren. Diese Registrierung dient zur Verifizierung der Identität und ermöglicht die Nutzung aller relevanten Formulare und Funktionen im Portal.
Auswahl der Verrechnungssteuer-Option: Nach erfolgreicher Anmeldung wählen Sie im ePortal die Option „Verrechnungssteuer“. Das System führt Sie Schritt für Schritt durch den Antragsprozess.
Ausfüllen des Antragsformulars (Formular eF85): Das relevante Formular für die Rückerstattung heißt eF85. Hier werden Angaben zur Person, zur Art der Erträge und zur Höhe der einbehaltenen Verrechnungssteuer gemacht. Der Antragsprozess enthält detaillierte Anweisungen zur Eingabe der erforderlichen Daten.
Bereitstellung der erforderlichen Dokumente: Der Antrag erfordert oft zusätzliche Dokumente, wie z.B. die Zins- und Dividendenbescheinigung oder eine Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Steuerbehörden, um die Berechtigung zur Rückerstattung nachzuweisen.
Prüfung und Einreichung: Überprüfen Sie den Antrag sorgfältig und reichen Sie ihn anschließend online über das ePortal ein. Stellen Sie sicher, dass alle Angaben vollständig und korrekt sind, um Verzögerungen im Bearbeitungsprozess zu vermeiden.
Bearbeitungszeit und Rückerstattung: Nach Einreichung des Antrags wird dieser von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geprüft. Die Bearbeitungszeit kann variieren, insbesondere je nach Vollständigkeit der Unterlagen und der aktuellen Bearbeitungskapazität der ESTV. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer direkt auf das angegebene Konto.
Kontakt für Rückfragen: Sollten während des Rückerstattungsprozesses Fragen auftreten, kann man die ESTV direkt über das Kontaktformular auf ihrer Website oder über die angegebenen Kontaktinformationen der Hauptabteilung DVS in Bern erreichen.
Wichtige Hinweise
Fälligkeiten bis 31. Dezember 2019: Für Erträge mit Fälligkeiten bis Ende 2019 muss das PDF-Formular 85 (nicht das eF85) verwendet werden. Dieses Formular kann heruntergeladen und per Post an die ESTV geschickt werden.
Deutsch-Schweizerisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Die Rückerstattung basiert auf dem DBA zwischen Deutschland und der Schweiz, welches eine Entlastung von der Verrechnungssteuer vorsieht.
Mit diesen Schritten und den entsprechenden Dokumenten können Sie die schweizerische Verrechnungssteuer zurückfordern, um so Ihre Doppelbesteuerung zu vermeiden und eine Entlastung gemäß den vertraglichen Regelungen zu erhalten.
Dokumente zur Rückforderung der Schweizer Verrechnungssteuer
Um die Rückerstattung der Schweizer Verrechnungssteuer zu beantragen, benötigen Sie folgende Dokumente:
Ansässigkeitsbescheinigung:
Eine Bescheinigung der deutschen Steuerbehörden, die bestätigt, dass Sie in Deutschland steuerlich ansässig sind. Diese Bescheinigung wird von Ihrem örtlichen Finanzamt ausgestellt und dient als Nachweis, dass Sie Anspruch auf Steuerentlastung gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) haben.
Zins- und Dividendenbescheinigung:
Diese Bescheinigung wird von Ihrer Bank oder Ihrem Finanzinstitut bereitgestellt und enthält Informationen über die Erträge, die aus Schweizer Quellen stammen, sowie die darauf erhobene Verrechnungssteuer.
Formular eF85 (bei Online-Anträgen):
Füllen Sie das eF85-Formular im ePortal der Eidgenössischen Steuerverwaltung aus. Dieses Online-Formular ist für alle Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Erträge ab dem 1. Januar 2020 erforderlich.
Identifikationsdokument (optional):
Einige Anträge können die Vorlage eines Identifikationsdokuments (wie Personalausweis oder Reisepass) erfordern, um die Identität des Antragstellers zu bestätigen.
Vollmacht (falls durch einen Bevollmächtigten eingereicht):
Falls der Antrag nicht von Ihnen selbst, sondern von einer bevollmächtigten Person gestellt wird, ist eine Vollmacht erforderlich, die die Berechtigung des Bevollmächtigten belegt.
telefonisch unter den angegebenen Kontaktdaten erreichen.
FAQ zur Rückforderung der Schweizer Verrechnungssteuer
1. Warum muss ich die Verrechnungssteuer in der Schweiz zurückfordern?
Die Schweiz erhebt auf Dividenden, Zinsen und andere Kapitalerträge eine Verrechnungssteuer, um sicherzustellen, dass die Einkünfte ordnungsgemäß besteuert werden. Als in Deutschland ansässige Person haben Sie jedoch Anspruch auf Rückerstattung, da die Schweiz und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) haben, das Doppelbesteuerung verhindern soll.
2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Steuer zurückzufordern?
Sie müssen in Deutschland steuerlich ansässig sein und eine Ansässigkeitsbescheinigung Ihres Finanzamtes vorlegen. Außerdem benötigen Sie eine Zins- und Dividendenbescheinigung Ihrer Bank und das ausgefüllte Formular eF85, wenn die Erträge ab dem 1. Januar 2020 stammen.
3. Wie lange dauert die Bearbeitung des Rückerstattungsantrags?
Die Bearbeitungszeit kann je nach Vollständigkeit Ihrer Unterlagen und Arbeitsaufkommen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) variieren. Üblicherweise dauert es mehrere Wochen bis Monate, bis die Rückerstattung erfolgt.
4. Kann ich den Antrag auch rückwirkend stellen?
Ja, in der Regel kann die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch rückwirkend beantragt werden, wenn die Erträge und Steuerabzüge in einem früheren Steuerjahr lagen. Überprüfen Sie jedoch die genauen Fristen bei der ESTV oder wenden Sie sich an einen Steuerberater.
5. Was ist das ePortal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)?
Das ePortal ist eine Online-Plattform der ESTV, über die Sie Anträge zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer digital einreichen können. Sie müssen sich zunächst registrieren, bevor Sie das Formular eF85 ausfüllen und den Antrag online abschicken können.
6. Wie wird die Rückerstattung ausgezahlt?
Nach erfolgreicher Prüfung wird die Rückerstattung in der Regel direkt auf das im Antrag angegebene Bankkonto überwiesen.
7. Was passiert, wenn ich den Antrag nicht vollständig einreiche?
Unvollständige Anträge können zu Verzögerungen oder sogar zur Ablehnung des Antrags führen. Achten Sie daher darauf, dass alle erforderlichen Dokumente vollständig und korrekt eingereicht werden.
8. Kann ich den Antrag auch per Post stellen?
Für Erträge mit Fälligkeiten bis zum 31. Dezember 2019 muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Nutzen Sie hierfür das Formular 85 und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Dokumenten per Post an die ESTV.
9. Was mache ich, wenn ich Fragen zur Rückerstattung habe?
Für Fragen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer können Sie die Eidgenössische Steuerverwaltung direkt über das Kontaktformular auf deren Website oder